Dienstleistungen

Rechnungswesen

  • Führen von Finanzbuchhaltungen
  • Führen von Lohnbuchhaltungen
  • Erstellung von Jahresabschlüssen und Abschlussberatung aus steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht
  • Bilanz- und Erfolgsanalysen
  • Kennzahlenberechnungen sowie Mittelflussrechnungen
  • Erstellung von MWST-Abrechnungen und Beratung bei MWST-Problemen
  • Erstellung von Konzernrechnungen

Unser Service entlastet Sie. Die Zahlen aus dem Rechnungswesen dokumentieren die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens. Damit verfügen Sie über alle Informationen für die Finanzbehörden und Grundlagen für Ihre unternehmerischen Entscheidungen.

Steuerberatung

  • Steuererklärungen für natürliche und juristische Personen
  • Steuerplanung für Unternehmer, Private und Gesellschaften
  • Beratung im Unternehmenssteuerrecht und Spezialsteuern
  • Vertretung vor Steuerbehörden im Einschätzungs- und Rechtsmittelverfahren

Sie profitieren von unserer Erfahrung und fortlaufender Weiterbildung. Wir analysieren Ihre Steuersituation und zeigen Ihnen Sparpotenziale auf.

Wirtschaftsprüfung

  • Gesetzliche Prüfungen (ordentliche und eingeschränkte Prüfungen)
  • Spezialprüfungen (Gründungsprüfungen und Sonderprüfungen)
  • Freiwillige Prüfungen

Wir prüfen, ob die Jahresrechnung gesetzeskonform ist. Sie wissen, dass alle geforderten Standards erfüllt sind und erfahren ausserdem, wo Prozesse optimiert werden können.

Personaladministration

  • Erstellung von Lohnabrechnungen
  • Verarbeitung sämtlicher Personalmutationen
  • Ab- und Anmeldungen bei den Versicherungen
  • Deklaration der Sozialabrechnungen
  • Erstellen der Lohnausweise
  • Quellensteuerabrechnungen
  • Beratung bei arbeitsrechtlichen Fragen

Sie können delegieren. Wir können Effizienz und Vereinfachung.

Unternehmensbewertungen

  • Bewertung des Unternehmens nach den berufsüblichen Bewertungsverfahren
  • Analyse der Stärken und Schwächen eines Unternehmens

Sie bekommen pragmatische Unterstützung und kompetente persönliche Beratung. Gut dokumentiert verfügen Sie über eine solide Entscheidungsgrundlage.

Unternehmensberatung

  • Mithilfe bei der Erstellung von Businessplänen
  • Beratung bei der Unternehmensgründung
  • Finanz- und Investitionsberatung
  • Beratung beim Abschluss von Versicherungen (Betriebsversicherungen, Personalversicherungen etc.)
  • Liquidationen und Fusionen von Unternehmen
  • Nachfolgeregelungen
  • Organisationsbetreuung

Sie können sich auf unsere Expertise verlassen. Wir begleiten Sie engagiert und professionell bei der Aufbauarbeit und durch Veränderungsprozesse.

Fokusthemen

Individualbesteuerung – braucht es wirklich 1,7 Mio zusätzliche Steuererklärungen?

Am 8. März 2026 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung mit 54,23 % angenommen. Es tritt spätestens 2032 in Kraft; der Bundesrat kann einen früheren Termin bestimmen. Nach dem beschlossenen Modell müssen verheiratete Personen grundsätzlich je eine eigene Steuererklärung einreichen. Einer Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zufolge zufolge bedeutet dies rund 1,7 Mio. zusätzliche Steuererklärungen. Das bringt erheblichen Mehraufwand für die Steuerberatungs- und Treuhandbranche mit sich. Und auch den Steuerverwaltungen dürfte die Arbeit in den kommenden Jahren kaum ausgehen.

Aus rein technischer Sicht stellt sich mir allerdings die Frage: Braucht es tatsächlich zwei vollständig getrennte Steuererklärungen?

Denkbar wäre, dass Ehepaare ihre Angaben weiterhin über eine gemeinsame Erfassungsoberfläche eingeben. Dafür wären einige systemtechnische Anpassungen nötig, damit sich Einkommens- und Vermögenswerte der jeweiligen Person zuordnen und gemeinsame Werte auf beide Personen verteilen lassen.

Beim Erwerbseinkommen geschieht die Zuordnung bereits heute separat pro Person. Warum sollte dies nicht auch bei den übrigen Einkommens- und Vermögenswerten möglich sein? Viele Zuweisungen wären zudem nur einmal vorzunehmen. Bei einem gemeinsamen Bankkonto könnte beispielsweise standardmässig eine Aufteilung von 50/50 vorgeschlagen werden. Bei einer Liegenschaft liesse sich die Eigentumsquote gemäss Grundbuch übernehmen. Aktien einer eigenen AG könnten der Person zugeordnet werden, in deren zivilrechtlichem Eigentum sie stehen. Der zusätzliche Aufwand erscheint mir bei einer solchen Lösung überschaubar – und weitgehend einmalig. 

Die Steuererklärung würde damit im Grunde zur gemeinsamen Erfassungsoberfläche. Die Software könnte daraus automatisch zwei steuerrechtlich getrennte Dossiers beziehungsweise Veranlagungen erzeugen. Bei einer Zuordnung gemäss den tatsächlichen zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen könnte jede Person die aus der gemeinsamen Datengrundlage erzeugte Steuererklärung separat freigeben und später auch selbstständig Einsprache erheben. 

Die Idee einer weiterhin gemeinsamen Steuererklärung lag tatsächlich bereits auf dem Tisch. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Beratung der Wirtschaftskommission des Ständerates (WAK-S) vom 24. März 2026. Dort wurde nach Annahme der Individualbesteuerung ein indirekter Gegenvorschlag diskutiert. Danach hätten Ehepaare weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung ausgefüllt, wären aber individuell veranlagt worden. Vermögenswerte und Vermögenserträge wären dabei grundsätzlich hälftig zugerechnet worden. 

Der Antrag wurde mit 7 zu 6 Stimmen nur knapp abgelehnt. Die Mehrheit hatte insbesondere zwei Bedenken: Eine pauschale hälftige Aufteilung könne den tatsächlichen zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen widersprechen. Zudem entstünden verfahrensrechtliche Fragen, beispielsweise wenn nur eine Person gegen die Vermögenszuordnung Einsprache erheben möchte. Auch im Juni 2026 wurde im Zusammenhang mit der Mitte-Initiative nochmals über diesen Vorschlag berichtet. Diese Bedenken sind nachvollziehbar. Eine pauschale hälftige Aufteilung kann die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht in jedem Fall korrekt abbilden.

Wenn jedoch eine individuelle Zuordnung der Werte möglich ist, spricht aus meiner Sicht wenig gegen eine gemeinsame Erfassung mit anschliessend separater Veranlagung. Ich hoffe deshalb – wohl zusammen mit vielen Kolleginnen und Kollegen aus der Branche – auf eine möglichst pragmatische und administrativ schlanke Umsetzung der Individualbesteuerung. 

Wir werden die Entwicklung aufmerksam weiterverfolgen.

Quellen:
Medienmitteilung WAK-S zur Ehepaarbesteuerung, 24. März 2026
SDA-Meldung zur Ständeratsdebatte, 4. Juni 2026
Eidgenössische Steuerverwaltung

Neue MWST-Sätze ab dem 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 gelten neue Steuersätze für die MWST. Der Normalsatz beträgt neu 8,1% (bisher 7,7%), der reduzierte Steuersatz 2,6% (bisher 2,5%) und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8% (bisher 3,7%). 

Dabei ist für die Rechnungsstellung Folgendes zu beachten: Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Bis zum 31.12.2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen, ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen. Die korrekte Zuteilung der Leistungen auf den bisherigen und den neuen Steuersatz kann auch auf andere Art nachgewiesen werden (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).

Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie beraten lassen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Das neue Erbrecht tritt per 01.01.2023 in Kraft

Am 19.05.2021 hat der Bundesrat entschieden, dass revidierte Erbrecht auf den 01.01.2023 in Kraft zu setzen. In Zukunft können Erblasserinnen und Erblasser über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Heute sind drei Viertel des gesetzlichen Erbteils der Pflichtteil für Kinder. Künftig wird dieser noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt unverändert. 

So kann der Nachlass mit einem Testament freier gestaltet werden und es können andere Personen, die nicht die gesetzliche Erben sind, stärker begünstigt werden. 

Die Reduktion der Pflichtteile erleichtert auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen, was sich positiv auf die Stabilität der Firmen auswirkt und Arbeitsplätze sichert. 

Quelle: Medienmitteilung des BR vom 19.05.2021

FABI – Beschränkung des Fahrkostenabzugs

Die Vorlage für die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) wurde am 09.02.2014 angenommen. Der Fahrkostenabzug ist ab der Steuerperiode 2016 auf CHF 3‘000.00 (Bund) und CHF 6’700.00 (Kanton Bern) begrenzt.

Hierbei ist neu wie folgt zu unterscheiden

  • Arbeitnehmer/in mit einem Privatfahrzeug
  • Arbeitnehmer/in mit einem Geschäftsfahrzeug
  • Arbeitnehmer/in mit Geschäftsfahrzeug und Aussendiensttätigkeit

Der wohl häufigste Fall ist der Arbeitnehmer, der sein privates Fahrzeug für den täglichen Arbeitsweg benutzt. Hier kommt einzig die Obergrenze des Fahrkostenabzuges zum Zuge und es erfolgt keine Aufrechnung beim Einkommen.

Beispiel:
Mitarbeiter mit Privatfahrzeug, Arbeitsweg 30 km
30 km x 2 (Hin- und Rückweg) x 220 Tage x 0.70 Rappen = Total Fahrkosten CHF 9’240.00, Abzugsfähig sind: Kanton Bern 6’700.00 und Bund 3’000.00.

Geschäftsfahrzeug = geldwerte Leistung

Wird dem Mitarbeiter ein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg zur Verfügung gestellt, liegt eine geldwerte Leistung vor, die Einkommen darstellt. Die Kosten, die einer unselbständigen erwerbstätigen Person für den Arbeitsweg notwendigerweise entstehen, sind Berufskosten und vom Einkommen abziehbar.

Beispiel:
Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeug, Arbeitsweg 25 km
25 km x 2 (Hin- und Rückweg) x 220 Tage x 0.70 Rappen = Total geldwerte Leistung CHF 7’700.00. Dieser Betrag ist als Einkommen auf dem Formular 2 Ziffer 2.21 zu deklarieren. Davon können die Fahrkosten für den Arbeitsweg in Abzug gebracht werden. Es erfolgt somit eine Aufrechnung von CHF 1’000.00 (7’700.00 – 6’700.00) beim Kanton und CHF 4’700.00 (7’700.00 – 3’000.00) beim Bund.

Aussendiensttätigkeit = geldwerte Leistung

Bei einer Aussendiensttätigkeit sind für die Berechnung der geldwerten Leistung nur die Tage zu berücksichtigen, an denen die steuerpflichtige Person vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche Arbeitsstätte gefahren ist. Der Arbeitgeber bescheinigt im Lohnausweis (Ziff. 15), welcher prozentuale Anteil der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Aussendienst geleistet wurde.

Auch dazu Beispiel:
Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeug, Aussendiensttätigkeit 40%, Arbeitsweg 25 km
25 km x 2 (Hin- und Rückweg) x 88 Tage (40% von 220) x 0.70 Rappen = Total geldwerte Leistung CHF 3’080.00 (als Einkommen zu deklarieren Formular 2 Ziffer 2.21, Fahrkostenabzug zulässig)

Der Anteil Aussendienst kann effektiv ermittelt werden (z.B. mit einem Bordbuch) oder mittels Pauschalen, welche von der ESTV zur Vereinfachung festgelegt wurden. Details und ergänzende Informationen finden Sie auf TaxInfo unter Lohnausweis bei Arbeitnehmern mit Geschäftswagen – Ermittlung und Deklaration Anteil Aussendienst.

Es gilt zu beachten: Der Privatanteil bei Arbeitnehmern mit Geschäftsfahrzeug von 9,6% pro Jahr ist nach wie vor gültig und auf dem Lohnausweis zu deklarieren.

Bei Fragen zu FABI und den Auswirkungen auf den Lohnausweis und die Steuererklärung helfen wir Ihnen gerne weiter.

Automatischer Informationsaustausch (AIA)

Per 1. Januar 2017 ist das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Kraft getreten. Damit soll durch gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen über Bankkonten, Wertschriften und Versicherungspolicen die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Die Schweiz tauscht seit 2018 Informationen automatisch aus.

Solange die Schweizer Steuerbehörden noch keine Kenntnisse über relevante Finanzinformationen haben und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, kann die straflose Selbstanzeige in Anspruch genommen werden.

Als Steuervertretung helfen wir Ihnen gerne weiter.

Heiratsstrafe

Seit der Abstimmung vom 28.02.2016 werden wir immer wieder auf die Heiratsstrafe angesprochen. Dass sich das Heiraten negativ auf die Steuerrechnung auswirkt, ist nicht immer der Fall. In einigen Fällen und in diversen Kantonen bringt eine Heirat tatsächlich eine zusätzliche Steuerersparnis. Ein Beispiel: Das Einkommen eines Ehepaares beläuft sich zusammen auf CHF 128’570.00, Einkommen Mann davon 70% und Einkommen Frau 30%. Im Kanton Bern liegt die Steuerersparnis gegenüber einem Konkubinatspaar bei 4,26 %. Wenn nur ein Ehepartner ein Einkommen erzielt, ist die Steuerersparnis sogar noch höher.

Grundsätzlich gilt, jeder Fall muss einzeln geprüft und berechnet werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema inkl. Berechnungstabellen finden Sie in einem Beitrag des Tagesazeigers.

Über uns

Köpfe

pk Philipp Kerényi
Dipl. Wirtschaftsprüfer
Zugelassener Revisionsexperte RAB

Schwerpunkte: Unternehmensberatung und -bewertungen, Wirtschaftsprüfungen und Steuerberatung

p.kerenyi@kbtreuhand.ch
+41 31 972 41 66
mb Marco Balzli
Dipl. Treuhandexperte
Zugelassener Revisor RAB

Schwerpunkte: Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung, Personaladministration und Steuerberatung

m.balzli@kbtreuhand.ch
+41 31 972 41 65

Unternehmen

Die Kerényi Balzli Treuhand hat ihren Sitz im Liebefeld, nur 15 Minuten von der Berner Innenstadt entfernt. Wir sind eine kleine, flexible Treuhandfirma und betreuen mehrheitlich KMU. In unseren hellen Geschäftsräumen an der Adresse Hohle Gasse 4 treffen wir unsere Kunden auch zu Beratungsterminen. Wir schätzen es, partnerschaftlich mit unseren Auftraggebern zusammenzuarbeiten. Unsere Dienstleistungen helfen unseren Kunden, ihre unternehmerischen Ziele umzusetzen. Gegründet wurde die Kerényi Balzli Treuhand AG im Jahr 2017. Die beiden namensgebenden Inhaber, Philipp Kerényi und Marco Balzli, arbeiten bereits seit 2001 zusammen und sind ein eingespieltes Team. Ob Buchhaltung, Steuererklärung, Aufbau einer Firma oder Nachfolgelösung, wir beraten unsere Kunden gerne und umfassend.

Kosten & Offerten

Transparenz ist wichtig. Damit Sie wissen, wie viel welche Treuhandleistung kostet, erstellen wir für die gewünschten Dienstleistungen eine Offerte. Unsere Preise sind konkurrenzfähig und fair. Wir arbeiten mit verschiedenen Stundenansätzen, die sich an der Komplexität der Aufgaben orientieren, und kalkulieren nach Aufwand.

Für die Offertstellung benötigen wir ausserdem eine Vorschau auf die vorhandenen Unterlagen, dazu gehören unter anderem die Ablage der Belege und die letzte Steuererklärung.

Erbringt ein Kunde Eigenleistungen und kontiert z.B. die Buchungen selbst, reduziert dies das Arbeitsvolumen auf unserer Seite.

FAQ

01 / Ich habe gehört, dass Ende Jahr eine Mehrwertsteuer-Abstimmung vorgenommen werden muss. Stimmt das?
Ich habe gehört, dass Ende Jahr eine Mehrwertsteuer-Abstimmung vorgenommen werden muss. Stimmt das?

Das ist korrekt. Es muss eine sogenannte «Finalisierung» vorgenommen werden. Dabei werden die eingereichten Abrechnungen mit dem Jahresabschluss abgeglichen und es findet sowohl eine Umsatzabstimmung als auch eine Vorsteuerabstimmung statt (Art. 128 Abs. 2 und 3 MWSTV).

Details auf Fedlex, der Publikationsplattform des Bundesrechts.

schliessen
02 / Wo finde ich die MWST-Infos der Eidgenössischen Steuerverwaltung?
Wo finde ich die MWST-Infos der Eidgenössischen Steuerverwaltung?

Diese sind auf der Website der ESTV verfügbar. Hier sind sämtliche Informationen zur Anmeldung, zu den Steuersätzen, Privatanteilen oder Vorsteuerkorrekturen zu finden.

Zu den Online-Informationen.

schliessen
03 / Wann muss eine Einzelfirma in das Handelsregister eingetragen werden?
Wann muss eine Einzelfirma in das Handelsregister eingetragen werden?

Eine Einzelfirma muss ab einem Jahresumsatz von CHF 100‘000 ins Handelsregister eingetragen werden. Bei einer Einzelfirma ist der Familienname zwingender Bestandteil des Firmennamens.

Auf EasyGov ist die Eintragung am Online-Schalter möglich. Weitere Informationen auf dem KMU-Portal des SECO.

schliessen
04 / Müssen Nichterwerbstätige, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, AHV-Beiträge bezahlen?
Müssen Nichterwerbstätige, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, AHV-Beiträge bezahlen?

Ja, auch wer nichterwerbstätig ist, muss Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen. Die Beiträge richten sich nach der Vermögenssituation und/oder der Höhe des jährlichen Renteneinkommens (z.B. IV-Renten, Alimente, Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen).

Details und Online-Beitragsrechner auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.

schliessen
05 / Können bei Zweitausbildung eines Kindes Steuerabzüge vorgenommen werden?
Können bei Zweitausbildung eines Kindes Steuerabzüge vorgenommen werden?

Grundsätzlich sind Kosten für Zweitausbildungen eines Kindes nicht abzugsfähig. War das Kind vor Beginn der eigentlichen Berufsausbildung bereits einmal erwerbstätig, kann der Abzug durch die Eltern vorgenommen werden. Dabei muss für die Eltern die Zumutbarkeit gegeben sein und beim erwachsenen Kind der Mangel an eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Ergänzende Informationen auf TaxInfo-Website des Kantons Bern.

schliessen
06 / Wie werden Photovoltaikanlagen mit Einspeisevergütung steuerlich behandelt?
Wie werden Photovoltaikanlagen mit Einspeisevergütung steuerlich behandelt?

Wie die Investition steuerlich behandelt wird, hängt davon ab, ob es sich um einen Neubau handelt oder um ein bestehendes Gebäude. Bei einem bestehenden Gebäude können die Investitionskosten als Unterhalt geltend gemacht werden. Bei einem Neubau gelten diese Kosten nicht als abzugsfähiger Unterhalt, sondern stellen Anlagekosten dar. Die Anlagekosten reduzieren bei einer Weiterveräusserung die geschuldete Grundstückgewinnsteuer.

Ergänzende Informationen auf der TaxInfo-Website des Kantons Bern.

schliessen
07 / Wie werden EuroMillions-Gewinne und Gewinne aus Gewinnspielen im Ausland besteuert?
Wie werden EuroMillions-Gewinne und Gewinne aus Gewinnspielen im Ausland besteuert?

Ob und wie Gewinne aus Geldspielen oder Lotterien besteuert werden, hängt davon ab, ob der Geschäftssitz des Veranstalters in der Schweiz ist oder im Ausland und um was für ein Spiel es sich handelt.

Mehr über die Versteuerung von Geldspielgewinnen auf der TaxInfo der Steuerverwaltung des Kantons Bern.

schliessen
08 / Wie kann ich als Selbstständigerwerbende/r meine AHV-Beiträge berechnen?
Wie kann ich als Selbstständigerwerbende/r meine AHV-Beiträge berechnen?

Basis für die Beitragsberechnung ist der durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erzielte Jahresgewinn. Der Mindestbeitrag bei einem Jahreseinkommen von weniger als CHF 9’600.– beträgt 5,371%. Danach steigt der Beitragssatz stetig an und bleibt bei 10% bei einem Einkommen von CHF 57’400.– und mehr. Bei verschiedenen Ausgleichskassen kann man die Berechnung online überprüfen.

Online-Berechnung des Beitrags für eine/n Selbständigerwerbende/n bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern.

schliessen

Kontakt

Kerényi Balzli Treuhand AG
Hohle Gasse 4
3097 Liebefeld

+41 31 972 41 64
info@kbtreuhand.ch

Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.00 Uhr