Fokusthemen
Individualbesteuerung – braucht es wirklich 1,7 Mio zusätzliche Steuererklärungen?
14. August 2026 von Marco Balzli
Am 8. März 2026 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung mit 54,23 % angenommen. Es tritt spätestens 2032 in Kraft; der Bundesrat kann einen früheren Termin bestimmen. Nach dem beschlossenen Modell müssen verheiratete Personen grundsätzlich je eine eigene Steuererklärung einreichen. Einer Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zufolge zufolge bedeutet dies rund 1,7 Mio. zusätzliche Steuererklärungen. Das bringt erheblichen Mehraufwand für die Steuerberatungs- und Treuhandbranche mit sich. Und auch den Steuerverwaltungen dürfte die Arbeit in den kommenden Jahren kaum ausgehen.
Aus rein technischer Sicht stellt sich mir allerdings die Frage: Braucht es tatsächlich zwei vollständig getrennte Steuererklärungen?
Denkbar wäre, dass Ehepaare ihre Angaben weiterhin über eine gemeinsame Erfassungsoberfläche eingeben. Dafür wären einige systemtechnische Anpassungen nötig, damit sich Einkommens- und Vermögenswerte der jeweiligen Person zuordnen und gemeinsame Werte auf beide Personen verteilen lassen.
Beim Erwerbseinkommen geschieht die Zuordnung bereits heute separat pro Person. Warum sollte dies nicht auch bei den übrigen Einkommens- und Vermögenswerten möglich sein? Viele Zuweisungen wären zudem nur einmal vorzunehmen. Bei einem gemeinsamen Bankkonto könnte beispielsweise standardmässig eine Aufteilung von 50/50 vorgeschlagen werden. Bei einer Liegenschaft liesse sich die Eigentumsquote gemäss Grundbuch übernehmen. Aktien einer eigenen AG könnten der Person zugeordnet werden, in deren zivilrechtlichem Eigentum sie stehen. Der zusätzliche Aufwand erscheint mir bei einer solchen Lösung überschaubar – und weitgehend einmalig.
Die Steuererklärung würde damit im Grunde zur gemeinsamen Erfassungsoberfläche. Die Software könnte daraus automatisch zwei steuerrechtlich getrennte Dossiers beziehungsweise Veranlagungen erzeugen. Bei einer Zuordnung gemäss den tatsächlichen zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen könnte jede Person die aus der gemeinsamen Datengrundlage erzeugte Steuererklärung separat freigeben und später auch selbstständig Einsprache erheben.
Die Idee einer weiterhin gemeinsamen Steuererklärung lag tatsächlich bereits auf dem Tisch. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Beratung der Wirtschaftskommission des Ständerates (WAK-S) vom 24. März 2026. Dort wurde nach Annahme der Individualbesteuerung ein indirekter Gegenvorschlag diskutiert. Danach hätten Ehepaare weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung ausgefüllt, wären aber individuell veranlagt worden. Vermögenswerte und Vermögenserträge wären dabei grundsätzlich hälftig zugerechnet worden.
Der Antrag wurde mit 7 zu 6 Stimmen nur knapp abgelehnt. Die Mehrheit hatte insbesondere zwei Bedenken: Eine pauschale hälftige Aufteilung könne den tatsächlichen zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen widersprechen. Zudem entstünden verfahrensrechtliche Fragen, beispielsweise wenn nur eine Person gegen die Vermögenszuordnung Einsprache erheben möchte. Auch im Juni 2026 wurde im Zusammenhang mit der Mitte-Initiative nochmals über diesen Vorschlag berichtet. Diese Bedenken sind nachvollziehbar. Eine pauschale hälftige Aufteilung kann die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht in jedem Fall korrekt abbilden.
Wenn jedoch eine individuelle Zuordnung der Werte möglich ist, spricht aus meiner Sicht wenig gegen eine gemeinsame Erfassung mit anschliessend separater Veranlagung. Ich hoffe deshalb – wohl zusammen mit vielen Kolleginnen und Kollegen aus der Branche – auf eine möglichst pragmatische und administrativ schlanke Umsetzung der Individualbesteuerung.
Wir werden die Entwicklung aufmerksam weiterverfolgen.
Quellen:
Medienmitteilung WAK-S zur Ehepaarbesteuerung, 24. März 2026
SDA-Meldung zur Ständeratsdebatte, 4. Juni 2026
Eidgenössische Steuerverwaltung
Neue MWST-Sätze ab dem 01.01.2024
11. Dezember 2023 von Marco Balzli
Ab dem 01.01.2024 gelten neue Steuersätze für die MWST. Der Normalsatz beträgt neu 8,1% (bisher 7,7%), der reduzierte Steuersatz 2,6% (bisher 2,5%) und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8% (bisher 3,7%).
Dabei ist für die Rechnungsstellung Folgendes zu beachten: Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Bis zum 31.12.2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen, ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.
Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen. Die korrekte Zuteilung der Leistungen auf den bisherigen und den neuen Steuersatz kann auch auf andere Art nachgewiesen werden (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).
Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie beraten lassen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das neue Erbrecht tritt per 01.01.2023 in Kraft
20. Mai 2021 von Marco Balzli
Am 19.05.2021 hat der Bundesrat entschieden, dass revidierte Erbrecht auf den 01.01.2023 in Kraft zu setzen. In Zukunft können Erblasserinnen und Erblasser über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Heute sind drei Viertel des gesetzlichen Erbteils der Pflichtteil für Kinder. Künftig wird dieser noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt unverändert.
So kann der Nachlass mit einem Testament freier gestaltet werden und es können andere Personen, die nicht die gesetzliche Erben sind, stärker begünstigt werden.
Die Reduktion der Pflichtteile erleichtert auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen, was sich positiv auf die Stabilität der Firmen auswirkt und Arbeitsplätze sichert.
Quelle: Medienmitteilung des BR vom 19.05.2021
FABI – Beschränkung des Fahrkostenabzugs
17. August 2017 von Marco Balzli
Die Vorlage für die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) wurde am 09.02.2014 angenommen. Der Fahrkostenabzug ist ab der Steuerperiode 2016 auf CHF 3‘000.00 (Bund) und CHF 6’700.00 (Kanton Bern) begrenzt.
Hierbei ist neu wie folgt zu unterscheiden
- Arbeitnehmer/in mit einem Privatfahrzeug
- Arbeitnehmer/in mit einem Geschäftsfahrzeug
- Arbeitnehmer/in mit Geschäftsfahrzeug und Aussendiensttätigkeit
Der wohl häufigste Fall ist der Arbeitnehmer, der sein privates Fahrzeug für den täglichen Arbeitsweg benutzt. Hier kommt einzig die Obergrenze des Fahrkostenabzuges zum Zuge und es erfolgt keine Aufrechnung beim Einkommen.
Beispiel:
Mitarbeiter mit Privatfahrzeug, Arbeitsweg 30 km
30 km x 2 (Hin- und Rückweg) x 220 Tage x 0.70 Rappen = Total Fahrkosten CHF 9’240.00, Abzugsfähig sind: Kanton Bern 6’700.00 und Bund 3’000.00.
Geschäftsfahrzeug = geldwerte Leistung
Wird dem Mitarbeiter ein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg zur Verfügung gestellt, liegt eine geldwerte Leistung vor, die Einkommen darstellt. Die Kosten, die einer unselbständigen erwerbstätigen Person für den Arbeitsweg notwendigerweise entstehen, sind Berufskosten und vom Einkommen abziehbar.
Beispiel:
Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeug, Arbeitsweg 25 km
25 km x 2 (Hin- und Rückweg) x 220 Tage x 0.70 Rappen = Total geldwerte Leistung CHF 7’700.00. Dieser Betrag ist als Einkommen auf dem Formular 2 Ziffer 2.21 zu deklarieren. Davon können die Fahrkosten für den Arbeitsweg in Abzug gebracht werden. Es erfolgt somit eine Aufrechnung von CHF 1’000.00 (7’700.00 – 6’700.00) beim Kanton und CHF 4’700.00 (7’700.00 – 3’000.00) beim Bund.
Aussendiensttätigkeit = geldwerte Leistung
Bei einer Aussendiensttätigkeit sind für die Berechnung der geldwerten Leistung nur die Tage zu berücksichtigen, an denen die steuerpflichtige Person vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche Arbeitsstätte gefahren ist. Der Arbeitgeber bescheinigt im Lohnausweis (Ziff. 15), welcher prozentuale Anteil der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Aussendienst geleistet wurde.
Auch dazu Beispiel:
Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeug, Aussendiensttätigkeit 40%, Arbeitsweg 25 km
25 km x 2 (Hin- und Rückweg) x 88 Tage (40% von 220) x 0.70 Rappen = Total geldwerte Leistung CHF 3’080.00 (als Einkommen zu deklarieren Formular 2 Ziffer 2.21, Fahrkostenabzug zulässig)
Der Anteil Aussendienst kann effektiv ermittelt werden (z.B. mit einem Bordbuch) oder mittels Pauschalen, welche von der ESTV zur Vereinfachung festgelegt wurden. Details und ergänzende Informationen finden Sie auf TaxInfo unter Lohnausweis bei Arbeitnehmern mit Geschäftswagen – Ermittlung und Deklaration Anteil Aussendienst.
Es gilt zu beachten: Der Privatanteil bei Arbeitnehmern mit Geschäftsfahrzeug von 9,6% pro Jahr ist nach wie vor gültig und auf dem Lohnausweis zu deklarieren.
Bei Fragen zu FABI und den Auswirkungen auf den Lohnausweis und die Steuererklärung helfen wir Ihnen gerne weiter.
Automatischer Informationsaustausch (AIA)
17. August 2017 von Marco Balzli
Per 1. Januar 2017 ist das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Kraft getreten. Damit soll durch gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen über Bankkonten, Wertschriften und Versicherungspolicen die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Die Schweiz tauscht seit 2018 Informationen automatisch aus.
Solange die Schweizer Steuerbehörden noch keine Kenntnisse über relevante Finanzinformationen haben und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, kann die straflose Selbstanzeige in Anspruch genommen werden.
Als Steuervertretung helfen wir Ihnen gerne weiter.
Heiratsstrafe
17. August 2017 von Marco Balzli
Seit der Abstimmung vom 28.02.2016 werden wir immer wieder auf die Heiratsstrafe angesprochen. Dass sich das Heiraten negativ auf die Steuerrechnung auswirkt, ist nicht immer der Fall. In einigen Fällen und in diversen Kantonen bringt eine Heirat tatsächlich eine zusätzliche Steuerersparnis. Ein Beispiel: Das Einkommen eines Ehepaares beläuft sich zusammen auf CHF 128’570.00, Einkommen Mann davon 70% und Einkommen Frau 30%. Im Kanton Bern liegt die Steuerersparnis gegenüber einem Konkubinatspaar bei 4,26 %. Wenn nur ein Ehepartner ein Einkommen erzielt, ist die Steuerersparnis sogar noch höher.
Grundsätzlich gilt, jeder Fall muss einzeln geprüft und berechnet werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema inkl. Berechnungstabellen finden Sie in einem Beitrag des Tagesazeigers.